Wer eine vermietete Eigentumswohnung verkaufen oder nach einem Mieterwechsel neu vermieten möchte, stößt in der Praxis häufig auf Formulierungen wie „Energieausweis in Arbeit“. Was auf den ersten Blick nach einer harmlosen Übergangslösung klingt, ist rechtlich jedoch problematisch. Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Wohnimmobilien bestimmte Angaben aus dem Energieausweis bereits in der Immobilienanzeige enthalten sein. Zudem muss der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und beim Vertragsabschluss in Kopie übergeben werden. Für Eigentümer, Vermieter, Hausverwaltungen und Makler ist es deshalb wichtig, die gesetzlichen Anforderungen frühzeitig zu kennen und rechtssicher umzusetzen. Gerade bei vermieteten Eigentumswohnungen kommt hinzu, dass sich der Energieausweis nicht auf die einzelne Wohnung, sondern immer auf das gesamte Gebäude bezieht.
Sobald eine vermietete Eigentumswohnung zum Verkauf angeboten oder nach einer Neuvermietung inseriert wird, greifen die Vorgaben des GEG. Bereits in der Anzeige müssen wesentliche Informationen aus dem vorhandenen Energieausweis genannt werden. Dazu gehören insbesondere die Art des Energieausweises, also Bedarfs- oder Verbrauchsausweis, der Endenergiekennwert, die Energieeffizienzklasse, der wesentliche Energieträger der Heizungsanlage sowie das Baujahr des Gebäudes. Diese Angaben dienen der Transparenz und sollen Interessenten eine erste energetische Einordnung der Immobilie ermöglichen.
Ein Hinweis wie „Energieausweis in Arbeit“ ersetzt diese Pflichtangaben nicht. Liegt bei Veröffentlichung der Anzeige noch kein gültiger Ausweis vor, besteht das Risiko, dass die Anzeige nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das kann nicht nur zu Unsicherheiten im Vermarktungsprozess führen, sondern im Falle eines Verstoßes auch Bußgelder nach sich ziehen. Deshalb ist es ratsam, ein Inserat erst dann zu veröffentlichen oder unverzüglich zu aktualisieren, sobald die erforderlichen Angaben aus dem Energieausweis vollständig vorliegen.
Auch nach der Anzeige endet die Pflicht nicht. Spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis oder eine Kopie davon vorgezeigt werden. Kauf- oder Mietinteressenten haben damit die Möglichkeit, die energetischen Kennwerte der Immobilie vor einer Entscheidung einzusehen. Kommt es zum Vertragsabschluss, ist dem Käufer oder neuen Mieter eine Kopie des Energieausweises zu übergeben. Für Eigentümer und Vermarkter bedeutet das: Der Energieausweis sollte nicht erst kurz vor Vertragsunterzeichnung organisiert werden, sondern idealerweise bereits vor Start der Vermarktung vorliegen.
Nicht in jedem Fall ist dieselbe Art von Energieausweis zulässig. Das GEG unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis. Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten ist in der Regel ein Verbrauchsausweis zulässig. Das ist besonders für größere Mehrfamilienhäuser und viele Wohnungseigentumsanlagen relevant. Bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten gilt hingegen eine wichtige Einschränkung: Wurde das Gebäude vor 1977 errichtet und seitdem energetisch nicht auf ein späteres Anforderungsniveau gebracht, ist meist ein Bedarfsausweis vorgeschrieben.
Für Eigentümer einer einzelnen Wohnung ist ein Punkt besonders wichtig: Der Energieausweis wird nicht wohnungsbezogen, sondern gebäudebezogen ausgestellt. Wenn Sie also eine einzelne Eigentumswohnung vermieten oder verkaufen möchten, benötigen Sie keinen gesonderten Energieausweis nur für diese Einheit, sondern den gültigen Ausweis für das gesamte Gebäude. In vielen Fällen liegt dieser bereits bei der Hausverwaltung, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder dem zuständigen Verwalter vor. Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein gültiger Ausweis existiert und genutzt werden kann.
Liegt kein gültiger Energieausweis vor, sollte die Hausverwaltung möglichst früh angesprochen werden. Falls kein Dokument vorhanden ist oder ein neuer Ausweis erforderlich wird, kann ein Energieausweis für das Gesamtgebäude neu beauftragt werden. Gerade bei einer geplanten Vermarktung ist es sinnvoll, hier keine Zeit zu verlieren. Denn ohne die entsprechenden Daten aus dem Ausweis lassen sich gesetzeskonforme Immobilienanzeigen nicht vollständig erstellen.
Ist für das Gebäude ein Verbrauchsausweis zulässig, lässt sich dieser heute schnell und effizient auf digitalem Weg beantragen. Ein Vor-Ort-Termin ist dafür in der Regel nicht erforderlich. Grundlage für die Ausstellung sind vor allem die Verbrauchsdaten der letzten drei Abrechnungsjahre. Benötigt werden die Heizkosten- und gegebenenfalls Warmwasser-Verbrauchsdaten, etwa aus den Abrechnungen des Wärmedienstleisters, der Hausverwaltung oder des Energieversorgers. Darüber hinaus sind Angaben zur Art des Energieträgers erforderlich, beispielsweise Gas, Heizöl oder Fernwärme.
Zusätzlich werden in der Regel die beheizte Wohnfläche des Gebäudes, das Baujahr sowie Informationen zur Warmwasserbereitung benötigt. Dabei ist anzugeben, ob die Warmwasserbereitung zentral über die Heizungsanlage oder dezentral erfolgt. Diese Daten bilden die Grundlage für eine gesetzeskonforme und fachlich belastbare Erstellung des Verbrauchsausweises.
Häufig besteht bei vermieteten Wohnungen Unsicherheit, ob Mieterwechsel die Aussagekraft des Verbrauchsausweises beeinträchtigen. In der Praxis ist das jedoch unkritisch. Die Auswertung der Verbrauchsdaten erfolgt witterungsbereinigt durch den Aussteller. Dadurch werden unterschiedliche Witterungsverhältnisse der Abrechnungsjahre berücksichtigt. Auch wechselnde Nutzungsverhältnisse führen daher nicht automatisch dazu, dass ein Verbrauchsausweis unzulässig wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass die erforderlichen Daten vollständig und plausibel vorliegen.
Gerade im digitalen Prozess kommt der fachlichen Prüfung der eingereichten Angaben eine große Bedeutung zu. Werden Verbrauchsdaten, Flächenangaben oder Informationen zum Energieträger unvollständig oder fehlerhaft übermittelt, kann dies zu Verzögerungen oder zu rechtlichen Unsicherheiten führen. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass die Daten vor Ausstellung sorgfältig auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft werden.
Für Eigentümer, Vermieter, Makler und Verwaltungen empfiehlt es sich, den Energieausweis nicht als letzten Schritt zu behandeln, sondern als festen Bestandteil der Vermarktungsvorbereitung. Wenn eine vermietete Eigentumswohnung inseriert werden soll, sollten die Pflichtangaben aus dem Energieausweis vor Veröffentlichung der Anzeige vorliegen. Ist die Anzeige bereits online und der Ausweis wird erst nachträglich beschafft, sollte das Inserat umgehend aktualisiert werden. So lässt sich das Risiko vermeiden, mit unvollständigen oder fehlerhaften Angaben am Markt aufzutreten.
Wichtig ist außerdem, dass Energieeffizienzklasse und Endenergiekennwert exakt aus dem Energieausweis übernommen werden. Eigene Umrechnungen, Schätzungen oder gerundete Werte sollten vermieden werden. Maßgeblich sind ausschließlich die Daten des vorliegenden Dokuments. Das gilt auch für Angaben zum Baujahr und zum wesentlichen Energieträger der Heizung.
Wurden am Gebäude in den vergangenen Jahren energetische Sanierungen vorgenommen, etwa durch den Einbau einer neuen Heizung, den Austausch von Fenstern oder Maßnahmen zur Dämmung, kann es sinnvoll sein, zu prüfen, ob ein neuer Energieausweis ausgestellt werden sollte. Selbst wenn noch ein älteres Dokument vorhanden ist, kann ein aktueller Ausweis die energetische Qualität des Gebäudes zutreffender abbilden und damit auch in der Vermarktung von Vorteil sein.
Bei Eigentumswohnungen ist darüber hinaus eine frühzeitige Abstimmung mit der Hausverwaltung besonders wichtig. Da sich der Ausweis auf das gesamte Gebäude bezieht, liegen die erforderlichen Unterlagen häufig nicht beim einzelnen Eigentümer, sondern bei der Verwaltung oder bei externen Abrechnungsdienstleistern. Wer diese Stellen rechtzeitig einbindet, beschleunigt den Prozess und schafft die Grundlage für eine rechtssichere Vermarktung.
Wenn ein Verbrauchsausweis für das Gebäude zulässig ist, lässt sich dieser heute bundesweit vollständig digital beantragen und ausstellen. Das spart Zeit, reduziert Abstimmungsaufwand und ermöglicht eine zügige Vorbereitung von Verkauf oder Neuvermietung. Gerade wenn Vermarktungsunterlagen kurzfristig benötigt werden, ist eine digitale Abwicklung ohne Vor-Ort-Termin ein klarer Vorteil.
Wichtig ist dabei, auf einen Anbieter zu setzen, der rechtsgültige Verbrauchsausweise gemäß GEG erstellt, die eingereichten Daten fachlich prüft und eine transparente Preisstruktur bietet. Denn nicht allein die schnelle Ausstellung ist entscheidend, sondern vor allem die rechtssichere und nachvollziehbare Dokumentenerstellung. Werden Verbrauchsdaten, Gebäudedaten und Angaben zur Warmwasserbereitung sorgfältig geprüft, lässt sich das Risiko fehlerhafter Ausweise deutlich reduzieren.
Für Eigentümer, Vermieter, Verwalter und Makler, die ihre Immobilie ohne Verzögerung auf den Markt bringen möchten, kann zudem eine Express-Bearbeitung sinnvoll sein. So liegen die notwendigen Angaben für Inserat, Besichtigung und Vertragsabschluss in kurzer Zeit vor. Verbrauchsausweise sind bereits ab 79 € erhältlich; je nach Bedarf können verkürzte Bearbeitungszeiten zusätzlich gewählt werden.
Für die Vermarktung einer vermieteten Eigentumswohnung gilt daher: Warten Sie nicht bis zur Besichtigung oder zum Vertragsentwurf, sondern kümmern Sie sich frühzeitig um den Energieausweis des Gebäudes. So stellen Sie sicher, dass Ihre Anzeige den gesetzlichen Vorgaben entspricht, Interessenten die erforderlichen Informationen erhalten und der gesamte Vermarktungsprozess rechtssicher und effizient ablaufen kann.