Für die Ausstellung eines Verbrauchsausweises reicht es nicht in jedem Fall aus, lediglich drei Jahresverbräuche oder die Summe der Brennstofflieferungen einzutragen. Besonders bei Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Stückholz und anderen gelagerten Energieträgern muss zwischen der eingekauften Brennstoffmenge und der im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich verbrauchten Menge unterschieden werden.
Das Gebäudeenergiegesetz erlaubt für einen Energieverbrauchsausweis Verbrauchsdaten aus Heizkostenabrechnungen für das gesamte Gebäude, andere geeignete Verbrauchsdaten – insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen – sowie eine Kombination dieser Datenquellen.
Damit geprüft werden kann, ob die vorhandenen Daten geeignet sind, können je nach Abrechnungsart insbesondere folgende Angaben benötigt werden:
Diese Angaben sind nicht in jedem Fall vollständig erforderlich. Enthält eine Gas-, Strom- oder Fernwärmeabrechnung bereits einen eindeutig bezeichneten Zeitraum und den tatsächlich gemessenen Verbrauch, können diese Abrechnungsdaten regelmäßig unmittelbar geprüft werden. Bei Vorratsbrennstoffen ist dagegen häufig eine zusätzliche Verbrauchsermittlung notwendig.
Nach § 82 Absatz 4 GEG müssen mindestens Verbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde gelegt werden. Dieser Zeitraum muss die jüngste Abrechnungsperiode einschließen. Deren Ende darf zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr als 18 Monate zurückliegen. Längere Leerstände sind rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der durchschnittliche Verbrauch im zugrunde gelegten Zeitraum.
Die Daten können beispielsweise aus drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen von jeweils zwölf Monaten bestehen. Möglich ist auch ein einziger zusammenhängender Zeitraum von mindestens 36 Monaten, sofern die vorhandenen Verbrauchsdaten dafür geeignet sind. Die amtliche Bekanntmachung zu den Energieverbrauchswerten im Wohngebäudebestand sieht beide Vorgehensweisen vor.
Nicht ausreichend sind dagegen drei beliebige, voneinander getrennte Jahreswerte mit zeitlichen Lücken. Auch sich überschneidende Abrechnungszeiträume müssen vor der Berechnung bereinigt werden.
Bei leitungsgebundenen Energieträgern wie Erdgas oder Fernwärme wird der Verbrauch häufig durch einen Zähler gemessen und auf der Abrechnung in Kilowattstunden ausgewiesen.
Bei Heizöl, Pellets oder anderen gelagerten Brennstoffen liegt dagegen häufig nur eine Rechnung über die gelieferte Menge vor. Die Lieferung zeigt zunächst nur, wie viel Brennstoff gekauft wurde. Sie zeigt nicht automatisch, wie viel davon während des maßgeblichen Verbrauchszeitraums tatsächlich verbraucht wurde.
Der Verbrauch kann bei bekannten Beständen grundsätzlich durch eine Mengenbilanz ermittelt werden:
Anfangsbestand + Lieferungen − Endbestand = Verbrauch
Am Anfang des Zeitraums befinden sich 2.000 Liter Heizöl im Tank.
Während des Zeitraums werden insgesamt 4.500 Liter Heizöl geliefert.
Am Ende des Zeitraums befinden sich noch 1.200 Liter im Tank.
Die Berechnung lautet:
2.000 Liter + 4.500 Liter − 1.200 Liter = 5.300 Liter Verbrauch
Würde ausschließlich die Liefermenge von 4.500 Litern übernommen, wäre der Verbrauch in diesem Beispiel um 800 Liter zu niedrig angesetzt.
Auch der umgekehrte Fall ist möglich: Erfolgt kurz vor dem Ende des Verbrauchszeitraums eine große Lieferung, kann sich ein erheblicher Teil davon am Stichtag noch im Tank befinden. Würde die gesamte Lieferung als Verbrauch behandelt, könnte der Verbrauch zu hoch angesetzt werden.
Die Bestandsangaben dienen daher nicht dazu, zusätzliche gesetzliche Anforderungen zu erfinden. Sie werden benötigt, wenn ohne sie aus den Lieferbelegen keine geeigneten und nachvollziehbaren Verbrauchsdaten für den maßgeblichen Zeitraum abgeleitet werden können. Der Aussteller muss bereitgestellte Daten sorgfältig prüfen und darf sie nicht verwenden, wenn Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.
Das Lieferdatum ermöglicht die zeitliche Zuordnung einer Lieferung. Es zeigt, ob der Brennstoff innerhalb des betrachteten Zeitraums geliefert wurde und ob die Lieferung bei der Verbrauchsermittlung berücksichtigt werden kann.
Eine Heizöllieferung, die erst nach dem Ende des Verbrauchszeitraums erfolgt ist, darf nicht diesem Zeitraum zugerechnet werden. Eine Lieferung kurz vor dem Enddatum darf wiederum nicht automatisch vollständig als Verbrauch behandelt werden, wenn ein entsprechender Endbestand vorhanden ist.
Deshalb fragt ENERVAL.de bei Tank- und Lagerbrennstoffen neben der Liefermenge auch das Lieferdatum ab. So kann geprüft werden, ob die Angaben zeitlich zusammenpassen und eine nachvollziehbare Verbrauchsermittlung ermöglichen.
Das GEG verlangt nicht ausdrücklich ein Formularfeld mit der Bezeichnung „Lieferdatum“. Es verlangt jedoch geeignete Verbrauchsdaten aus einem eindeutig bestimmbaren zusammenhängenden Zeitraum. Die Abfrage des Lieferdatums dient der Prüfung dieser Voraussetzung.
Eine Verbrauchsmenge kann nur verwendet werden, wenn sie einem konkreten Zeitraum zugeordnet werden kann.
Die Angabe „Heizölverbrauch 2024: 2.500 Liter“ kann unklar sein. Sie kann sich auf das Kalenderjahr, eine Heizperiode, ein Wirtschaftsjahr oder lediglich auf die in diesem Jahr gekaufte Menge beziehen.
Besser sind eindeutige Angaben wie:
01.01.2023 bis 31.12.2023
oder
01.07.2023 bis 30.06.2024
Nur anhand genauer Zeiträume kann geprüft werden, ob insgesamt mindestens 36 zusammenhängende Monate vorliegen, keine Lücken bestehen und das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurückliegt.
Eine pauschale Umrechnung eines Verbrauchs aus 15 Monaten auf zwölf Monate ist nicht automatisch zulässig. Zunächst muss geprüft werden, ob der vollständige zusammenhängende Zeitraum verwendet werden kann und welches Verfahren nach den geltenden Regeln anzuwenden ist. Eine bloße proportionale Kürzung ohne Berücksichtigung von Witterung, Warmwasseranteil und tatsächlicher zeitlicher Zuordnung kann zu einem unzutreffenden Ergebnis führen.
ENERVAL.de bietet unterschiedliche Eingabewege, damit die vorhandenen Unterlagen passend zur jeweiligen Abrechnungsart erfasst werden können.
Diese Eingabeart eignet sich insbesondere für Abrechnungen, auf denen bereits ein konkreter Zeitraum und eine gemessene Verbrauchsmenge angegeben sind, beispielsweise bei:
Erfasst werden insbesondere der Anfang und das Ende des Abrechnungszeitraums, der Energieträger, die Verbrauchsmenge und die verwendete Einheit.
Diese Eingabeart ist insbesondere für Vorratsbrennstoffe vorgesehen, beispielsweise:
Abhängig von den vorhandenen Unterlagen können der Anfangsbestand, der Endbestand und die einzelnen Lieferungen mit ihrem Lieferdatum erfasst werden.
Dadurch wird nicht pauschal die eingekaufte Menge als Verbrauch behandelt. Stattdessen wird geprüft, welche Brennstoffmenge innerhalb des betrachteten Zeitraums tatsächlich verbraucht wurde.
Wurde das Gebäude innerhalb des Verbrauchszeitraums mit unterschiedlichen Energieträgern beheizt, müssen die jeweiligen Energiemengen vollständig erfasst werden.
Ein möglicher Verlauf wäre:
Für jeden Energieträger werden der zugehörige Zeitraum, die Verbrauchsmenge und die passende Einheit benötigt.
Der Energieverbrauchsausweis muss den Energieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung des Gebäudes erfassen. Regelmäßig eingesetzte zusätzliche Heizsysteme dürfen daher nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht über die zentrale Heizungsabrechnung erfasst werden. Sind wesentliche Verbrauchsmengen nicht ausreichend feststellbar, können die Daten für einen Verbrauchsausweis ungeeignet sein.
Da ENERVAL.de ausschließlich Verbrauchsausweise erstellt, kann in einem solchen Fall kein Ausweis über ENERVAL.de ausgestellt werden. Ein Bedarfsausweis wird von ENERVAL.de nicht angeboten.
Statt vollständiger Jahresabrechnungen können auch sachgerecht erfasste Verbrauchsmessungen verwendet werden. Dazu können beispielsweise aufeinanderfolgende Zählerstände gehören, wenn das Ablesedatum, der Zählerstand und der dazugehörige Energieträger eindeutig dokumentiert sind. § 82 GEG nennt sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen ausdrücklich als mögliche Datenquelle.
Bei einem Zähler müssen mindestens ein Anfangszählerstand und ein späterer Endzählerstand vorhanden sein. Der Verbrauch ergibt sich aus der Differenz. Zusätzlich muss der Zeitraum die Anforderungen an den zusammenhängenden Verbrauchszeitraum erfüllen.
Der gemessene Brennstoffverbrauch allein ist noch nicht der im Energieausweis ausgewiesene Endenergieverbrauchskennwert.
Der auf die Heizung entfallende Verbrauch muss nach einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahren witterungsbereinigt werden. Dadurch sollen unterschiedliche Witterungsverhältnisse und regionale klimatische Einflüsse berücksichtigt werden. Das GEG verlangt außerdem eine angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände.
Die Klimafaktoren für Energieverbrauchsausweise werden vom Deutschen Wetterdienst bereitgestellt.
Ein Eigentümer sollte daher nicht selbst einfach einen 15-monatigen Verbrauch durch 15 teilen und mit zwölf multiplizieren. Eine solche lineare Umrechnung berücksichtigt weder die unterschiedliche Verteilung der Heizmonate noch die gesetzlich vorgesehene Witterungsbereinigung.
Bei einem alten Wohngebäude muss zunächst geprüft werden, ob ein Verbrauchsausweis überhaupt zulässig ist.
Für ein Wohngebäude mit nicht mehr als vier Wohnungen, dessen Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist bei der Ausstellung grundsätzlich ein Bedarfsausweis erforderlich. Das gilt nicht, wenn das Gebäude bereits bei seiner Fertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt hat oder später mindestens auf dieses Niveau gebracht wurde.
Die Suchanfrage energieausweis für altes haus lässt sich deshalb nicht allein mit dem Baujahr beantworten. Entscheidend sind unter anderem:
Liegen die Voraussetzungen für einen Verbrauchsausweis nicht vor, kann ENERVAL.de keinen Energieausweis für das Gebäude erstellen, da ENERVAL.de keine Bedarfsausweise anbietet.
Bei der Suchanfrage energieausweis alte häuser geht es häufig um Gebäude mit Ölheizung, Holzfeuerung, mehreren Wärmeerzeugern oder einem zwischenzeitlichen Heizungstausch.
Entscheidend ist nicht das Alter des Gebäudes allein. Entscheidend ist, ob ein Verbrauchsausweis rechtlich zulässig ist und ob der gesamte relevante Energieverbrauch anhand geeigneter Daten nachvollzogen werden kann.
Dabei können insbesondere folgende Sachverhalte eine zusätzliche Prüfung erfordern:
Fehlen wesentliche Verbrauchsdaten oder bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, darf der Aussteller die Angaben nicht ungeprüft für die Berechnung verwenden.
Bei einem Verkauf muss der Verkäufer oder Immobilienmakler dem potenziellen Käufer den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen und spätestens auf Aufforderung bereitzustellen. Nach Abschluss des Kaufvertrags ist der Energieausweis oder eine Kopie zu übergeben.
Beim Thema hauskauf energieausweis ist zu beachten, dass ein Energieausweis ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften des Gebäudes dient und einen überschlägigen Vergleich ermöglichen soll. Ein Energieausweis gilt grundsätzlich zehn Jahre, sofern er nicht aufgrund gesetzlich bestimmter Umstände vorher seine Gültigkeit verliert.
Der Verbrauchsausweis beruht auf dem erfassten Verbrauch des Gebäudes. Daher sind eine vollständige zeitliche Zuordnung, die Erfassung aller relevanten Energieträger sowie die gesetzlich vorgesehene Witterungs- und gegebenenfalls Leerstandsbereinigung wichtig.
Die Frage wer stellt den energieausweis aus ist in § 88 GEG geregelt. Energieausweise dürfen nur von Personen ausgestellt werden, die eine der dort genannten beruflichen Qualifikationen und gegebenenfalls eine zusätzliche Voraussetzung wie eine geeignete Ausbildung, Berufserfahrung oder Schulung erfüllen.
Bei ENERVAL.de werden die eingegebenen Gebäude- und Verbrauchsdaten geprüft und der Verbrauchsausweis durch eine ausstellungsberechtigte Person erstellt.
Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit, dürfen die betreffenden Angaben nicht einfach für die Berechnung übernommen werden.
Die Suchanfrage wer erstellt energieausweise bezieht sich häufig auf Online-Anbieter. Auch bei einer vollständig digitalen Datenerfassung gelten dieselben gesetzlichen Anforderungen an die Daten, die Berechnung und die Ausstellungsberechtigung.
Entscheidend ist nicht, ob die Angaben persönlich vor Ort oder online übermittelt werden. Entscheidend ist, dass:
Für jeden ausgestellten Energieausweis ist außerdem eine Registriernummer bei der Registrierstelle zu beantragen.
ENERVAL.de erstellt ausschließlich Verbrauchsausweise. Bedarfsausweise gehören nicht zum Angebot.
Ein Formular mit ausschließlich drei Feldern für drei Jahreswerte kann einfache, vollständig abgerechnete Gas- oder Fernwärmeverbräuche erfassen. Es bildet jedoch nicht automatisch jeden Fall mit Vorratsbrennstoffen, Brennstoffwechseln oder einzelnen Zählerständen vollständig ab.
Deshalb bietet ENERVAL.de unterschiedliche Eingabemöglichkeiten:
Die zusätzlichen Angaben dienen nicht dazu, den Bestellvorgang unnötig zu verlängern. Sie ermöglichen vielmehr die Prüfung, ob die Verbrauchsdaten vollständig, zeitlich zuordenbar und für einen Verbrauchsausweis geeignet sind.
Für einen Verbrauchsausweis sind nicht nur die gelieferten Brennstoffmengen entscheidend. Bei Heizöl, Pellets und anderen Vorratsbrennstoffen können zusätzlich Anfangsbestand, Endbestand, Anfangsdatum, Enddatum und Lieferdatum benötigt werden.
Dabei gilt:
Anfangsbestand + Lieferungen − Endbestand = Verbrauch
Das GEG schreibt diese Bezeichnungen nicht als allgemeine Pflichtfelder vor. Es verlangt jedoch geeignete Verbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten. Der Aussteller muss die bereitgestellten Angaben sorgfältig prüfen und darf zweifelhafte Daten nicht für die Berechnung verwenden.
ENERVAL.de ermöglicht deshalb verschiedene Wege zur Eingabe und Vorprüfung der Verbrauchsdaten. Stellt sich dabei heraus, dass ein Verbrauchsausweis nicht zulässig ist oder die Verbrauchsdaten nicht ausreichend ermittelt werden können, wird kein Verbrauchsausweis ausgestellt. Bedarfsausweise bietet ENERVAL.de nicht an.
Verbrauchsdaten kostenlos und unverbindlich vorab prüfen und den Verbrauchsausweis anschließend bei ENERVAL.de ab 39 € beantragen.