OFFIZIELL GEPRÜFT & ANERKANNT · ALLE NACHWEISE DIREKT EINSEHBAR
UNSERE QUALIFIKATIONEN SIND VOLLSTÄNDIG DOKUMENTIERT UND GESETZLICH VERIFIZIERT.

Rechtssichere Ausstellungsberechtigung
für Energieausweise

(Wohn- und Nichtwohngebäude)

  • Verbrauchsausweis
  • Bedarfsausweis
  • Wohngebäude
  • Nichtwohngebäude
Ihre Sicherheit: Wir erfüllen alle gesetzlichen Auflagen gemäß § 88 GModG lückenlos. Sowohl die berufliche Grundqualifikation als auch die Fachkenntnisse für energiesparendes Bauen sind vollständig nachgewiesen und behördlich anerkannt. Damit sind wir offiziell befugt, gültige Energieausweise für Ihre Immobilie zu erstellen.
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Berufliche Grundqualifikation

Die berufliche Grundqualifikation wird durch den Abschluss als staatlich geprüfter Bautechniker nachgewiesen.

Urkunde staatlich geprüfter Bautechniker
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Fachliche Zusatzqualifikation

Die erforderlichen Fachkenntnisse werden durch die erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens nach Anlage 11 GModG nachgewiesen.

Ingenieur-Akademie Hessen GmbH Abraham-Lincoln-Straße 44 · 65189 Wiesbaden
Nachweis der fachlichen Zusatzqualifikation
§

§ 88 GModG – Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Originaler Gesetzestext · relevante Voraussetzungen hervorgehoben

(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,
1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
2. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat
a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
3. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder
c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
4. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst, oder
5. die nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 berechtigt ist.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.
Quelle: § 88 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) Amtlichen Gesetzestext öffnen ↗

Darüber hinaus: Qualifikation in der Immobilienbewertung

Unabhängig von der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise bestehen zusätzliche Qualifikationen im Bereich der Immobilienbewertung.

DEKRA D1

DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung – D1

Zusätzlicher Qualifikationsnachweis im Bereich der Immobilienbewertung. Erstellung von Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB für unbebaute und bebaute Grundstücke, z. B. Standard-Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reihenhäuser.

Mehr zur DEKRA-Zertifizierung →
DEKRA Zertifikat D1
DEKRA D2

Prüfung zur DEKRA-Zertifizierung für Immobilienbewertung – D2 absolviert

Weiterführender Qualifikationsnachweis im Bereich der Immobilienbewertung. Erstellung von Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB für Standard-Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reihenhäuser und darüber hinaus für Mehrfamilienhäuser, Wohnungs- und Teileigentum sowie gemischt genutzte und einfach gewerblich genutzte Objekte inklusive Rechte und Belastungen sowie grundstücksgleiche Rechte.

Die D2-Prüfung wurde absolviert, das Ergebnis steht derzeit noch aus.

D2-Prüfung absolviert – Ergebnis ausstehend

Über 20 Jahre Erfahrung in der Immobilienbewertung

20+ Jahre Berufserfahrung
1.200+ Gutachten
D1 DEKRA-Zertifizierung
§
§ 88 GModG Ausstellungsberechtigung
Energieausweis qualifiziert erstellen lassen Fachkundig · Schnell · Nachvollziehbar
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Häufige Fragen zu Ausstellern von Energieausweisen

Energieausweise für Wohngebäude werden unter anderem von spezialisierten Online-Anbietern, Energieberatern, Ingenieur- und Architekturbüros sowie entsprechend qualifizierten Technikern und Handwerksbetrieben angeboten. Entscheidend ist jedoch nicht allein das Unternehmen, sondern die Ausstellungsberechtigung der Person, die den Energieausweis ausstellt. Die Voraussetzungen regelt § 88 GModG. Informationen zur Qualifikation des Ausstellers bei ENERVAL finden Sie unter Ausstellungsberechtigung.

Für einen typischen Messestand wird normalerweise kein Energieausweis benötigt. Das GModG gilt unter anderem nicht für Zelte sowie für Gebäude, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, und bestimmte provisorische Gebäude. Anders sieht es aus, wenn auf einem Messestand eine bestehende Immobilie zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten wird. Dann kann für diese Immobilie ein Energieausweis erforderlich sein. Siehe hierzu § 2 GModG.

Wird eine Gewerbeimmobilie auf einer Messe angeboten, beziehen sich die Kosten des Energieausweises auf die Gewerbeimmobilie und nicht auf den Messestand. Bei Nichtwohngebäuden hängen Aufwand und Preis unter anderem von Gebäudenutzung, Größe, Anlagentechnik und Ausweisart ab. Der eigentliche Messestand ist in der Regel kein Gebäude, für das ein Energieausweis ausgestellt werden muss.

Die Preise unterscheiden sich je nach Ausweisart, Gebäude, Prüfaufwand, Bearbeitungszeit und Anbieter. Eine gesetzlich festgelegte einheitliche Gebühr für die Ausstellung gibt es nicht. Bei ENERVAL kostet der Verbrauchsausweis im Standard-Service 39 €. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Energieausweis Kosten.

Einige Online-Anbieter bieten neben der regulären Bearbeitung einen Express-Service an. Dabei sollte nicht nur auf die Geschwindigkeit, sondern auch auf die Ausstellungsberechtigung und die fachliche Prüfung der Daten geachtet werden. ENERVAL bietet einen Express-Service für Verbrauchsausweise für 59 € mit einer Bearbeitungszeit von maximal 6 Stunden an.

Ja. Ein Energieausweis kann auch über einen Online-Dienst beantragt werden. Entscheidend ist nicht der digitale Bestellweg, sondern dass der Ausweis von einer nach § 88 GModG ausstellungsberechtigten Person erstellt wird und die erforderlichen Daten fachgerecht verarbeitet werden. ENERVAL ermöglicht die Online-Beantragung eines Verbrauchsausweises .

Unternehmen sollten bei einem Vergleich nicht ausschließlich den Preis betrachten. Wichtige Kriterien sind die Ausstellungsberechtigung, die Art der angebotenen Energieausweise, die fachliche Prüfung der Eingaben, Bearbeitungszeiten, Erreichbarkeit und transparente Kosten. Außerdem sollte vorab geklärt werden, ob es sich um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt und ob der jeweilige Anbieter diese Gebäudeart bearbeitet.

Unterschiede bestehen insbesondere bei Qualifikation, Datenerfassung, Plausibilitätsprüfung, Bearbeitungsdauer, Preis und Kundenservice. Ein besonders niedriger Preis sagt allein nichts über die Qualität oder Gültigkeit des Energieausweises aus. Wichtig ist, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden und der konkrete Aussteller über die erforderliche Ausstellungsberechtigung verfügt.

Professionelle Aussteller nutzen digitale Werkzeuge zur Datenerfassung, Berechnung und Plausibilitätsprüfung. Bei Verbrauchsausweisen gehören dazu beispielsweise die Verarbeitung von Verbrauchszeiträumen, Klimabereinigung, Gebäudedaten und Energieträgern. Für jeden neu ausgestellten Energieausweis ist außerdem eine Registriernummer zu beantragen. Dies ist in § 98 GModG geregelt.

Bei Immobilienprojekten können Energieberater unter anderem bei energetischen Berechnungen, Modernisierungskonzepten und Energieausweisen unterstützen. Für die Ausstellung eines Energieausweises ist jedoch entscheidend, dass die ausstellende Person die Voraussetzungen des § 88 GModG erfüllt. Die Bezeichnung „Energieberater“ allein ersetzt diesen Nachweis nicht.

Je nach Ausweisart kommen spezialisierte Berechnungsprogramme, digitale Erfassungsformulare, Klimadaten, Werkzeuge zur Plausibilitätsprüfung und Systeme zur Dokumentenerstellung zum Einsatz. Zusätzlich benötigt der Aussteller die Registriernummer für den fertigen Energieausweis. Digitale Werkzeuge unterstützen die Bearbeitung, ersetzen aber nicht die persönliche Ausstellungsberechtigung.

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