Energieausweis berechnen

Energieverbrauchskennwert richtig berechnen

Wer einen Verbrauchsausweis betrachtet, findet darin einen Kennwert in der Einheit: 125,0 kWh/(m²·a)
Energieausweis berechnen
 

Ein typischer Wert kann beispielsweise 125 kWh/(m²·a) betragen. Doch wie entsteht dieser Wert eigentlich? Wird der Energieverbrauch einfach durch die Wohnfläche geteilt? Warum werden Verbrauchsdaten aus mindestens 36 Monaten benötigt? Und weshalb kann eine selbst durchgeführte Überschlagsrechnung vom endgültigen Ergebnis im Verbrauchsausweis abweichen?

Die mathematische Grundidee lässt sich verständlich erklären. Für einen rechtsgültigen Verbrauchsausweis reicht eine einfache Division jedoch nicht aus. Entscheidend ist die fachgerechte Prüfung und Verarbeitung der zugrunde liegenden Gebäude- und Verbrauchsdaten.

In diesem Beitrag zeigen wir, wie sich der Energieverbrauchskennwert grundsätzlich zusammensetzt und welche zusätzlichen Berechnungsschritte bei der Ausstellung eines Verbrauchsausweises berücksichtigt werden müssen.

Wichtiger Hinweis: Die nachfolgenden Zahlenbeispiele dienen ausschließlich dazu, die mathematische Grundidee verständlich darzustellen. Sie sind keine individuelle Berechnung und keine Anleitung zur eigenständigen Ausstellung eines Energieausweises. Ein aus den Beispielwerten errechnetes Ergebnis darf nicht ungeprüft als Endenergieverbrauch eines rechtsgültigen Verbrauchsausweises verwendet werden.

Was bedeutet der Energieverbrauchskennwert?

Der Energieverbrauchskennwert gibt an, wie viel Endenergie ein Gebäude durchschnittlich innerhalb eines Jahres je Quadratmeter Gebäudenutzfläche verbraucht hat.

Die Einheit lautet:

Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr

Abgekürzt wird dies als:

kWh/(m²·a)

Das „a“ steht für das lateinische Wort „annum“ und bedeutet Jahr.

Durch den Bezug auf die Gebäudenutzfläche können unterschiedlich große Wohngebäude besser miteinander verglichen werden. Ein großes Mehrfamilienhaus verbraucht insgesamt regelmäßig mehr Energie als ein kleines Einfamilienhaus. Der Gesamtverbrauch allein ermöglicht daher noch keine sinnvolle energetische Einordnung.

Grundsätzlich gilt:

Je niedriger der ordnungsgemäß ermittelte Energieverbrauchskennwert, desto geringer war der Energieverbrauch je Quadratmeter Gebäudenutzfläche.

Der Verbrauchsausweis beruht jedoch auf dem tatsächlichen Verbrauch der bisherigen Bewohner. Das Nutzerverhalten, die Raumtemperaturen, die Personenzahl und die Gebäudebelegung können das Ergebnis beeinflussen. Der Kennwert ist deshalb keine verbindliche Vorhersage zukünftiger Heizkosten.

Die mathematische Grundidee

Vereinfacht lässt sich die grundlegende Rechenlogik so darstellen:

durchschnittlicher jährlicher Energieverbrauch ÷ Gebäudenutzfläche = rechnerischer Orientierungswert

Diese Formel allein ergibt noch keinen endgültigen Energieverbrauchskennwert für einen Verbrauchsausweis.

Bei Wohngebäuden müssen unter anderem der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung, die Witterungsbereinigung des Heizenergieverbrauchs, längere Leerstände und die richtige Gebäudenutzfläche berücksichtigt werden. Für die Berechnung ist ein Verfahren anzuwenden, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Vereinfachtes Berechnungsbeispiel

Wir betrachten ein Wohngebäude mit folgenden Angaben:

  • Wohnfläche: 100 m²
  • Verbrauchszeitraum: genau drei vollständige Jahre
  • Verbrauch im ersten Jahr: 16.000 kWh
  • Verbrauch im zweiten Jahr: 14.000 kWh
  • Verbrauch im dritten Jahr: 15.000 kWh

Für diese vereinfachte Darstellung wird zunächst angenommen, dass:

  • alle Verbrauchsdaten vollständig vorliegen,
  • der Zeitraum genau drei Jahre umfasst,
  • nur ein Energieträger verwendet wurde,
  • keine längeren Leerstände vorlagen,
  • noch keine Witterungsbereinigung durchgeführt wurde,
  • der Warmwasseranteil noch nicht gesondert behandelt wurde.

Das Ergebnis ist daher zunächst nur ein unbereinigter rechnerischer Orientierungswert.

Schritt 1: Gesamtverbrauch ermitteln

Zunächst werden die Verbrauchswerte der drei Jahre zusammengerechnet:

16.000 kWh + 14.000 kWh + 15.000 kWh = 45.000 kWh

Der gesamte erfasste Energieverbrauch innerhalb des betrachteten Zeitraums beträgt somit:

45.000 kWh

Schritt 2: Durchschnittlichen Jahresverbrauch berechnen

Da der betrachtete Zeitraum genau drei vollständige Jahre umfasst, wird der Gesamtverbrauch durch drei geteilt:

45.000 kWh ÷ 3 Jahre = 15.000 kWh pro Jahr

Der rechnerische durchschnittliche Jahresverbrauch beträgt:

15.000 kWh pro Jahr

Diese Vorgehensweise ist in dieser Form nur möglich, weil der Beispielzeitraum genau drei Jahre umfasst.

Bei einem längeren oder anders abgegrenzten Zeitraum darf der Verbrauch nicht automatisch durch drei geteilt werden. Dann muss der durchschnittliche Jahresverbrauch anhand der tatsächlichen Länge des zugrunde gelegten Zeitraums bestimmt werden.

Schritt 3: Gebäudenutzfläche bestimmen

Beim Verbrauchsausweis für ein Wohngebäude wird der Energieverbrauch nicht grundsätzlich durch die reine Wohnfläche geteilt. Maßgeblich ist die Gebäudenutzfläche.

Ist diese nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden pauschal aus der Wohnfläche abgeleitet werden:

  • Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller: Wohnfläche × 1,35
  • sonstige Wohngebäude: Wohnfläche × 1,20

Diese pauschalen Ansätze ergeben sich aus § 82 Absatz 2 GEG.

In unserem Beispiel wird angenommen, dass der Faktor 1,20 anzuwenden ist:

100 m² × 1,20 = 120 m² Gebäudenutzfläche

Die rechnerische Gebäudenutzfläche beträgt somit:

120 m²

Bei diesen Faktoren handelt es sich um gesetzlich zugelassene pauschale Berechnungsansätze. Es werden dabei nicht einzelne Flure, Treppenräume oder Nebenräume nachträglich zur Wohnfläche hinzugerechnet.

Schritt 4: Rechnerischen Orientierungswert bestimmen

Nun wird der durchschnittliche Jahresverbrauch durch die Gebäudenutzfläche geteilt:

15.000 kWh ÷ 120 m² = 125 kWh/(m²·a)

Der rein mathematisch ermittelte Orientierungswert beträgt damit:

125 kWh/(m²·a)

Dieser Wert ist noch nicht automatisch der endgültige Endenergieverbrauch des Verbrauchsausweises.

Vor der Ausstellung müssen insbesondere folgende Punkte geprüft und gegebenenfalls rechnerisch berücksichtigt werden:

  • die Witterungsbereinigung des Heizenergieverbrauchs,
  • die Warmwasserbereitung,
  • die Vollständigkeit aller Energieträger,
  • die genaue Länge der Abrechnungszeiträume,
  • mögliche längere Leerstände,
  • die Plausibilität der Verbrauchsdaten,
  • die sachgerechte Umrechnung der Verbrauchsmengen,
  • die richtige Gebäudenutzfläche.

Warum wird nicht einfach durch die Wohnfläche geteilt?

Die Wohnfläche und die Gebäudenutzfläche sind nicht dasselbe.

Die Gebäudenutzfläche ist die energetische Bezugsfläche, auf die der Verbrauch im Energieverbrauchsausweis bezogen wird. Ist sie nicht bekannt, kann sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen pauschal aus der Wohnfläche ermittelt werden.

Die Wahl der richtigen Fläche hat einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis.

Würde im vorherigen Beispiel fälschlicherweise durch die Wohnfläche geteilt, ergäbe sich:

15.000 kWh ÷ 100 m² = 150 kWh/(m²·a)

Bei Verwendung der Gebäudenutzfläche ergibt sich dagegen:

15.000 kWh ÷ 120 m² = 125 kWh/(m²·a)

Bereits die Verwendung einer falschen Bezugsfläche kann den ermittelten Wert deutlich verändern.

Warum werden Verbrauchsdaten aus mindestens 36 Monaten benötigt?

Der Energieverbrauch eines einzelnen Jahres kann außergewöhnlich hoch oder niedrig ausfallen.

Mögliche Ursachen sind:

  • ein besonders kalter oder milder Winter,
  • eine längere Abwesenheit,
  • ein Wechsel der Bewohner,
  • eine veränderte Personenzahl,
  • ein längerer Leerstand,
  • eine Änderung des Heizverhaltens,
  • eine Modernisierung der Heizungsanlage.

Für einen Verbrauchsausweis müssen deshalb Verbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten zugrunde gelegt werden.

Der Zeitraum muss die jüngste Abrechnungsperiode einschließen. Deren Ende darf bei der Ausstellung grundsätzlich nicht mehr als 18 Monate zurückliegen. Maßgeblich ist der durchschnittliche Verbrauch innerhalb des verwendeten Zeitraums.

Die Abrechnungsperioden müssen nicht zwingend den Kalenderjahren entsprechen.

Geeignet können beispielsweise folgende Zeiträume sein:

    1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025
    1. Juli 2023 bis 30. Juni 2026
    1. März 2023 bis 14. März 2026

Entscheidend ist, dass die Verbrauchsdaten vollständig, zusammenhängend, nachvollziehbar und dem betreffenden Gebäude eindeutig zugeordnet sind.

Was passiert bei einem Zeitraum von mehr als 36 Monaten?

Das GEG verlangt einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten. Der zugrunde gelegte Zeitraum kann deshalb auch länger sein.

Umfasst der Verbrauchszeitraum nicht genau drei Jahre, darf der Gesamtverbrauch nicht pauschal durch drei geteilt werden.

Die allgemeine mathematische Grundidee lautet:

Gesamtverbrauch ÷ tatsächliche Länge des Zeitraums in Jahren = durchschnittlicher Jahresverbrauch

Bei der Ausstellung eines Verbrauchsausweises müssen die einzelnen Abrechnungsperioden und die jeweiligen Verbrauchsmengen sachgerecht verarbeitet werden.

Was ist die Witterungsbereinigung?

Der Heizenergieverbrauch hängt wesentlich von der Witterung ab.

In einem kalten Zeitraum wird regelmäßig mehr geheizt als in einem milden Zeitraum. Ein höherer Verbrauch bedeutet daher nicht automatisch, dass sich der energetische Zustand des Gebäudes verschlechtert hat.

Damit Verbrauchswerte aus unterschiedlichen Zeiträumen und Regionen vergleichbar werden, muss der Endenergieverbrauch für die Heizung einer Witterungsbereinigung unterzogen werden.

Hierbei werden unter anderem berücksichtigt:

  • der Standort des Gebäudes,
  • der genaue Verbrauchszeitraum,
  • die tatsächlichen Witterungsverhältnisse,
  • das maßgebliche Referenzklima.

Wichtig ist:

Nicht der gesamte Energieverbrauch wird pauschal klimabereinigt.

Bei einer gemeinsamen Versorgung von Heizung und Warmwasser muss berücksichtigt werden, welcher Anteil auf die Raumheizung und welcher auf die Warmwasserbereitung entfällt. Der witterungsabhängige Heizenergieanteil wird anschließend mit dem anzuwendenden Verfahren bereinigt.

Klimafaktoren dürfen nicht frei geschätzt oder allein nach Gefühl ausgewählt werden.

Wie wird die Warmwasserbereitung berücksichtigt?

Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch für folgende Nutzungen zu ermitteln:

  • Heizung,
  • Warmwasserbereitung.

Das ergibt sich aus § 82 Absatz 2 GEG.

Zentrale Warmwasserbereitung

Wird das Warmwasser gemeinsam mit der Heizung über eine zentrale Anlage erzeugt, ist der dafür eingesetzte Energieverbrauch normalerweise bereits im Gesamtverbrauch des Energieträgers enthalten.

Für die Witterungsbereinigung muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Warmwasserbereitung nicht in gleicher Weise von der Außentemperatur abhängt wie die Raumheizung.

Dezentrale Warmwasserbereitung

Wird das Warmwasser beispielsweise über elektrische Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher erzeugt, ist dieser Energieverbrauch häufig nicht in der Gas-, Öl- oder Fernwärmeabrechnung enthalten.

Ist der auf die dezentrale Warmwasserbereitung entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch nach § 82 Absatz 2 GEG um eine Pauschale von 20 kWh pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen.

Bei einer Gebäudenutzfläche von 120 m² ergibt sich beispielsweise:

120 m² × 20 kWh/(m²·a) = 2.400 kWh pro Jahr

Diese Pauschale wird nicht automatisch bei jeder dezentralen Warmwasserbereitung zusätzlich angesetzt. Sie betrifft den gesetzlich geregelten Fall, in dem der entsprechende Verbrauch nicht bekannt ist.

Welche Verbrauchsdaten können verwendet werden?

Zur Ermittlung des Energieverbrauchs können nach § 82 Absatz 4 GEG insbesondere folgende Verbrauchsdaten verwendet werden:

  • Heizkostenabrechnungen für das gesamte Gebäude,
  • Abrechnungen von Energielieferanten,
  • sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen,
  • eine geeignete Kombination dieser Daten.

Die Unterlagen müssen geeignet sein, den Verbrauch des gesamten betreffenden Gebäudes innerhalb des maßgeblichen Zeitraums nachvollziehbar abzubilden.

Eine einzelne Rechnung oder eine lose Mengenangabe stellt daher nicht automatisch eine vollständige und geeignete Berechnungsgrundlage dar.

Wie wird Erdgas berücksichtigt?

Auf Gasabrechnungen wird der Energieverbrauch regelmäßig bereits in Kilowattstunden angegeben.

Dieser ausgewiesene Kilowattstundenwert ist grundsätzlich geeigneter als eine pauschale Umrechnung des Gasverbrauchs aus Kubikmetern.

Liegt lediglich eine Differenz von Zählerständen in Kubikmetern vor, ergibt diese noch nicht unmittelbar den Energieverbrauch in Kilowattstunden.

Für die Umrechnung können insbesondere erforderlich sein:

  • der Gasverbrauch in Kubikmetern,
  • der Brennwert,
  • die Zustandszahl.

Sind geeignete Abrechnungen des Energieversorgers vorhanden, sollte der darin ausgewiesene Kilowattstundenwert verwendet werden.

Wie wird Heizöl berücksichtigt?

Bei einer Ölheizung reichen die Heizöllieferungen allein häufig nicht aus, um die innerhalb des Verbrauchszeitraums eingesetzte Menge zu bestimmen.

Zusätzlich können folgende Angaben erforderlich sein:

  • Tankbestand zu Beginn des Verbrauchszeitraums,
  • sämtliche Lieferungen während des Zeitraums,
  • Tankbestand am Ende des Verbrauchszeitraums.

Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Zu- oder Abgänge vorliegen, kann die mengenmäßige Grundrechnung so dargestellt werden:

Anfangsbestand + Lieferungen – Endbestand = rechnerische Verbrauchsmenge

Beispiel:

  • Tankbestand am Anfang: 1.500 Liter
  • Lieferungen innerhalb des Zeitraums: 6.000 Liter
  • Tankbestand am Ende: 1.000 Liter

Berechnung:

1.500 Liter + 6.000 Liter – 1.000 Liter = 6.500 Liter

Die rechnerische Verbrauchsmenge beträgt damit 6.500 Liter.

Diese Rechnung ist nur belastbar, wenn:

  • die Tankstände nachvollziehbar ermittelt wurden,
  • alle Lieferungen vollständig erfasst sind,
  • die Stichtage zum Verbrauchszeitraum passen,
  • keine weiteren Zu- oder Abgänge vorliegen.

Ungenaue Schätzungen der Tankstände können das Ergebnis erheblich beeinflussen.

Die ermittelte Literzahl muss anschließend sachgerecht in Kilowattstunden umgerechnet werden.

Wie werden Flüssiggas, Pellets und andere Brennstoffe berücksichtigt?

Je nach Energieträger können die Verbrauchsmengen in unterschiedlichen Einheiten vorliegen:

  • Flüssiggas in Litern oder Kilogramm,
  • Holzpellets in Kilogramm oder Tonnen,
  • Scheitholz in Raummetern,
  • Hackschnitzel in Schüttraummetern.

Diese Mengen müssen vor der weiteren Berechnung sachgerecht in Kilowattstunden umgerechnet werden.

Die mathematische Grundidee lautet:

Verbrauchsmenge × anzuwendender Umrechnungswert = Energieverbrauch in kWh

Dabei sollte nicht mit einem beliebigen Internetwert oder einer frei gewählten Schätzung gerechnet werden. Maßgeblich sind unter anderem:

  • der genaue Energieträger,
  • die verwendete Mengeneinheit,
  • die vorhandenen Liefer- oder Verbrauchsunterlagen,
  • die anzuwendende technische Berechnungsgrundlage.

Können Zählerstände verwendet werden?

Zählerstände können eine geeignete Grundlage darstellen, wenn sie:

  • den maßgeblichen Verbrauchszeitraum eindeutig abgrenzen,
  • nachvollziehbar dokumentiert wurden,
  • dem betreffenden Gebäude eindeutig zugeordnet sind,
  • den maßgeblichen Gesamtverbrauch erfassen,
  • als sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessung geeignet sind.

Die mengenmäßige Grundrechnung lautet:

Zählerstand am Ende – Zählerstand am Anfang = gemessene Verbrauchsmenge

Beispiel:

  • Zählerstand am Anfang: 12.500 m³
  • Zählerstand am Ende: 18.200 m³

Berechnung:

18.200 m³ – 12.500 m³ = 5.700 m³

Bei Erdgas muss die Kubikmeterdifferenz anschließend noch sachgerecht in Kilowattstunden umgerechnet werden, sofern kein geeigneter Kilowattstundenwert des Energieversorgers vorliegt.

Wie werden mehrere Energieträger berücksichtigt?

Ein Wohngebäude kann innerhalb des Verbrauchszeitraums mit mehreren Energieträgern versorgt worden sein.

Beispiele:

  • zunächst Heizöl, später Fernwärme,
  • zunächst Erdgas, später Wärmepumpe,
  • Gasheizung und regelmäßig genutzter Kaminofen,
  • Pelletheizung mit Solarthermie,
  • Wärmepumpe mit zusätzlicher Gasheizung.

In diesen Fällen müssen die Energieträger getrennt erfasst und dem jeweils richtigen Zeitraum sowie ihrem tatsächlichen Verwendungszweck zugeordnet werden.

Zu prüfen ist insbesondere:

  • Welcher Energieträger wurde wann verwendet?
  • Diente er der Raumheizung, der Warmwasserbereitung oder beiden Zwecken?
  • Liegen geeignete Verbrauchsdaten vor?
  • Sind die Zeiträume vollständig?
  • Gibt es Überschneidungen oder Lücken?
  • Wurden sämtliche Wärmeerzeuger angegeben?

Die vereinfachte Addition lautet zwar:

Energieverbrauch Energieträger 1 + Energieverbrauch Energieträger 2 = Gesamtenergieverbrauch

Vor dieser Addition müssen die jeweiligen Verbrauchsmengen jedoch korrekt abgegrenzt, in Kilowattstunden umgerechnet und sachgerecht verarbeitet werden.

Wie wird ein Kaminofen berücksichtigt?

Wird ein Kaminofen regelmäßig zur Beheizung eingesetzt, handelt es sich um eine zusätzliche Energiequelle, die bei der Prüfung der Verbrauchsdaten nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben darf.

Erforderlich sein können beispielsweise Angaben zu:

  • Art des Brennstoffs,
  • verbrauchter Menge,
  • verwendeter Mengeneinheit,
  • Nutzungszeitraum,
  • Umfang der regelmäßigen Nutzung.

Eine nur gelegentliche oder dekorative Nutzung ist anders zu beurteilen als eine regelmäßige Heizungsunterstützung.

Geschätzte Brennstoffmengen dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Die Angaben müssen nachvollziehbar und plausibel sein.

Wie wird eine Solarthermieanlage berücksichtigt?

Eine Solarthermieanlage kann je nach Ausführung:

  • ausschließlich die Warmwasserbereitung unterstützen,
  • zusätzlich zur Heizungsunterstützung eingesetzt werden.

Für die Prüfung können unter anderem folgende Angaben erforderlich sein:

  • Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
  • Art der Nutzung,
  • technisches Anlagenkonzept,
  • vorhandene Mess- oder Ertragsdaten,
  • technische Unterlagen.

Eine Solarthermieanlage kann nicht wie eine gewöhnliche Brennstofflieferung behandelt werden. Es muss geprüft werden, welche Funktion die Anlage erfüllt und welche geeigneten Daten für die Berechnung vorliegen.

Wie wird Leerstand berücksichtigt?

Längere Leerstände können zu einem ungewöhnlich niedrigen Energieverbrauch führen.

Ohne rechnerische Berücksichtigung könnte das Gebäude energetisch günstiger erscheinen, obwohl der geringere Verbrauch lediglich auf der zeitweisen Nichtnutzung einzelner Wohnungen oder Gebäudeteile beruht.

Das GEG verlangt deshalb, längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist ein Verfahren anzuwenden, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Für die Prüfung können insbesondere folgende Angaben benötigt werden:

  • Beginn und Ende des Leerstands,
  • betroffene Wohnfläche,
  • Umfang der Nichtnutzung,
  • Art der Beheizung während des Leerstands,
  • Warmwasserbereitung,
  • zugehöriger Verbrauchszeitraum.

Eine Urlaubsreise, eine vorübergehende Abwesenheit oder ein besonders sparsames Heizverhalten sind nicht automatisch einem längeren Leerstand gleichzusetzen.

Ebenso darf der Verbrauch nicht anhand einer frei gewählten Pauschale erhöht werden.

Wann wird die Energieeffizienzklasse bestimmt?

Die Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes ergibt sich unmittelbar aus dem endgültig ermittelten Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.

Die Klassen werden in Anlage 10 GEG wie folgt eingeteilt:

Energieeffizienzklasse Endenergie
A+ bis 30 kWh/(m²·a)
A über 30 bis 50 kWh/(m²·a)
B über 50 bis 75 kWh/(m²·a)
C über 75 bis 100 kWh/(m²·a)
D über 100 bis 130 kWh/(m²·a)
E über 130 bis 160 kWh/(m²·a)
F über 160 bis 200 kWh/(m²·a)
G über 200 bis 250 kWh/(m²·a)
H über 250 kWh/(m²·a)

Die gesetzlichen Grenzwerte ergeben sich aus Anlage 10 GEG.

Würde sich nach Durchführung sämtlicher erforderlicher Berechnungsschritte tatsächlich ein Endenergieverbrauch von 125 kWh/(m²·a) ergeben, läge das Gebäude in der Energieeffizienzklasse D.

Der zuvor dargestellte unbereinigte Orientierungswert darf jedoch nicht allein aufgrund der vereinfachten Rechnung verbindlich einer Effizienzklasse zugeordnet werden.

Endenergieverbrauch und Primärenergieverbrauch

Im Verbrauchsausweis werden unter anderem der Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch angegeben.

Endenergieverbrauch

Der Endenergieverbrauch beschreibt die Energie, die dem Gebäude für die betrachteten Nutzungen zugeführt wurde.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Erdgas,
  • Heizöl,
  • Fernwärme,
  • Strom,
  • Flüssiggas,
  • Holzpellets.

Bei Wohngebäuden ergibt sich die Energieeffizienzklasse aus dem endgültigen Endenergieverbrauch beziehungsweise Endenergiebedarf.

Primärenergieverbrauch

Der Primärenergieverbrauch berücksichtigt zusätzlich den vorgelagerten Aufwand des jeweiligen Energieträgers.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Gewinnung,
  • Umwandlung,
  • Bereitstellung,
  • Transport.

Der Primärenergieverbrauch wird auf Grundlage des Endenergieverbrauchs und der anzuwendenden Primärenergiefaktoren berechnet.

Zwei Gebäude können deshalb einen ähnlichen Endenergieverbrauch, aber aufgrund unterschiedlicher Energieträger einen unterschiedlichen Primärenergieverbrauch aufweisen.

Warum kann eine eigene Überschlagsrechnung vom Verbrauchsausweis abweichen?

Eine selbst durchgeführte Rechnung kann lediglich eine erste Orientierung liefern.

Der endgültige Wert kann unter anderem aus folgenden Gründen abweichen:

  • Verwendung der Gebäudenutzfläche statt der Wohnfläche,
  • Witterungsbereinigung des Heizenergieverbrauchs,
  • Berücksichtigung der Warmwasserbereitung,
  • unbekannte dezentrale Warmwasserbereitung,
  • längere Leerstände,
  • nicht genau dreijährige Verbrauchszeiträume,
  • unvollständige oder überlappende Zeiträume,
  • falsche Verbrauchseinheiten,
  • Tankanfangs- und Tankendbestände,
  • mehrere Energieträger,
  • regelmäßig genutzte Kaminöfen,
  • Solarthermieanlagen,
  • Wechsel der Heizungsanlage,
  • fehlende oder widersprüchliche Unterlagen,
  • doppelt erfasste Verbrauchsmengen.

Schon eine falsch angesetzte Fläche, ein fehlender Energieträger oder ein unzutreffender Tankbestand kann das Ergebnis erheblich verändern.

Warum eine einfache Eigenberechnung nicht ausreicht

Eigentümer können die mathematische Grundidee nachvollziehen und aus ihren Verbrauchsdaten einen groben Orientierungswert bestimmen.

Bei einem Zeitraum von genau drei vollständigen Jahren lautet die vereinfachte Rechnung:

Gesamtverbrauch ÷ 3 ÷ Gebäudenutzfläche

Diese Rechnung reicht jedoch nicht aus, um einen rechtsgültigen Verbrauchsausweis auszustellen.

Vor der Ausstellung müssen insbesondere geprüft werden:

  • Eignung der Verbrauchsdaten,
  • Vollständigkeit der Abrechnungszeiträume,
  • sämtliche verwendeten Energieträger,
  • Warmwasserbereitung,
  • Witterungsbereinigung,
  • längere Leerstände,
  • Gebäudenutzfläche,
  • Plausibilität der Angaben.

Energieausweise dürfen außerdem nur von Personen ausgestellt werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung richtet sich insbesondere nach § 88 GEG und gegebenenfalls nach ergänzenden Übergangsregelungen.

Wer trägt die Verantwortung für die Angaben?

Der Aussteller kann die erforderlichen Daten selbst ermitteln oder geeignete Daten verwenden, die vom Eigentümer bereitgestellt werden.

Stellt der Eigentümer die Daten bereit, muss er dafür Sorge tragen, dass diese richtig sind.

Der Aussteller muss die bereitgestellten Daten gleichzeitig sorgfältig prüfen. Bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, dürfen sie nicht ungeprüft als Berechnungsgrundlage verwendet werden.

Das bedeutet:

Eine Bestätigung des Eigentümers entbindet den Aussteller nicht von seiner gesetzlichen Prüfpflicht. Umgekehrt bleibt der Eigentümer für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Angaben verantwortlich.

Fehlende, widersprüchliche oder nicht nachvollziehbare Angaben müssen deshalb vor der Ausstellung geklärt werden.

Warum fordert ENERVAL gegebenenfalls weitere Angaben an?

Bei ENERVAL wird ein vom Kunden selbst errechneter Kennwert nicht ungeprüft in den Verbrauchsausweis übernommen.

Maßgeblich sind die Angaben und Unterlagen zum konkreten Gebäude, beispielsweise:

  • Verbrauchsabrechnungen,
  • Energielieferungen,
  • Zählerstände,
  • Tankbestände,
  • Wohnfläche,
  • Anzahl der Wohneinheiten,
  • Warmwasserbereitung,
  • längere Leerstände,
  • weitere Wärmeerzeuger,
  • Änderungen der Heizungsanlage.

Ergeben sich bei der Prüfung fehlende Zeiträume, widersprüchliche Verbrauchsmengen oder Hinweise auf weitere Energiequellen, werden ergänzende Angaben oder Nachweise angefordert.

Die Prüfung dient der richtigen und nachvollziehbaren Ausstellung des Energieausweises und entspricht der Verpflichtung, vom Eigentümer bereitgestellte Daten sorgfältig zu prüfen.

Werden Energieausweise kontrolliert?

Energieausweise unterliegen gesetzlichen Stichprobenkontrollen.

Dabei können je nach Kontrollumfang unter anderem die verwendeten Gebäudedaten, die angegebenen Ergebnisse und die Modernisierungsempfehlungen überprüft werden. § 99 GEG sieht unterschiedliche Kontrollstufen bis hin zur vollständigen Überprüfung der Eingabedaten und Ergebnisse vor.

Das DIBt führt im Rahmen seiner Aufgaben die elektronische und automatisierte Kontrolle von Stichproben durch. Weitergehende Aufgaben liegen bei den zuständigen Kontrollstellen.

Aussteller müssen Kopien der ausgestellten Energieausweise sowie die für die Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum aufbewahren.

Eine vollständige, plausible und nachvollziehbare Dokumentation ist deshalb ein wichtiger Bestandteil der Ausstellung.

Die Berechnung in einem Satz

Die mathematische Grundidee lautet:

Der durchschnittliche jährliche Energieverbrauch wird auf die Gebäudenutzfläche bezogen.

Für den Verbrauchsausweis müssen die zugrunde liegenden Daten jedoch zuvor vollständig erfasst, fachgerecht geprüft und nach den gesetzlichen und technischen Vorgaben verarbeitet werden.

Die eigentliche Division ist einfach. Entscheidend ist die richtige Ermittlung des Wertes, der durch die Gebäudenutzfläche geteilt wird.

Verbrauchsausweis bei ENERVAL beantragen

Bei ENERVAL können Sie Ihren Verbrauchsausweis vollständig online beantragen.

Ihre Verbrauchsdaten können Sie auf unterschiedlichen Wegen übermitteln:

  • einzelne Abrechnungszeiträume und Verbrauchsmengen,
  • Heizöllieferungen und Tankbestände,
  • Anfangs- und Endzählerstände,
  • unterschiedliche Energieträger,
  • vorhandene Rechnungen und Abrechnungsunterlagen.

Sie müssen den Energieverbrauchskennwert nicht selbst berechnen.

Die eingereichten Angaben werden geprüft, den richtigen Zeiträumen zugeordnet und nach den für die Ausstellung maßgeblichen Vorgaben verarbeitet.

Der Verbrauchsausweis ist bei ENERVAL für 39 Euro inklusive Mehrwertsteuer erhältlich. Die Zahlung erfolgt erst nach Erstellung und Zustellung des Energieausweises.

Häufig gestellte Fragen zum Energieverbrauchskennwert

Ein niedriger Kennwert weist grundsätzlich auf einen geringeren ermittelten Energieverbrauch je Quadratmeter Gebäudenutzfläche hin. Beim Verbrauchsausweis wird der Wert jedoch auch vom Nutzerverhalten, von der Belegung des Gebäudes und von den Raumtemperaturen beeinflusst.

Nicht grundsätzlich. Bei Wohngebäuden wird der Verbrauch auf die Gebäudenutzfläche bezogen. Ist diese nicht bekannt, kann sie häufig pauschal aus der Wohnfläche berechnet werden.

Mit dem Faktor wird aus der Wohnfläche vereinfachend die energetische Gebäudenutzfläche ermittelt. Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Faktor 1,35 anzusetzen sein.

Nein. Für einen Verbrauchsausweis müssen grundsätzlich mindestens 36 zusammenhängende Monate berücksichtigt werden.

Ja. Der Heizenergieverbrauch muss witterungsbereinigt werden, damit besonders kalte oder milde Zeiträume das Ergebnis nicht unangemessen beeinflussen.

Nicht zuverlässig. Der Kennwert bezieht sich auf den bisherigen Verbrauch des gesamten Gebäudes. Zukünftige Kosten hängen zusätzlich von Energiepreisen, Nutzerverhalten, Raumtemperaturen, Personenzahl und Witterung ab.

Viele Eigentümer suchen nach Möglichkeiten, einen Energieausweis selbst kostenlos zu erstellen oder einen Verbrauchsausweis kostenlos erstellen zu lassen. Die Verbrauchswerte und den ungefähren Kennwert können Sie zwar selbst überschlägig berechnen. Ein rechtsgültiger Energieausweis darf jedoch nur von einer ausstellungsberechtigten Person erstellt werden.

Kostenlose Rechner können daher lediglich eine erste Orientierung liefern. Sie ersetzen keinen gültigen Energieausweis mit Registriernummer.

Ja. Bei Wohngebäuden umfasst der Endenergieverbrauch grundsätzlich Heizung und Warmwasserbereitung. Bei dezentraler Warmwasserbereitung können besondere Berechnungsregeln gelten.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen und vereinfachten Information über die Berechnung des Energieverbrauchskennwertes. Er stellt keine individuelle Energieberatung, keine Rechtsberatung, keine verbindliche Berechnung und keine Anleitung zur eigenständigen Ausstellung eines Energieausweises dar.

Die dargestellten Zahlenbeispiele beruhen auf vereinfachten Annahmen. Sie dürfen nicht ungeprüft auf ein konkretes Gebäude übertragen oder als Kennwerte eines Energieausweises verwendet werden.

Maßgeblich sind die tatsächlichen Gebäude- und Verbrauchsdaten, die geeigneten Nachweise, die zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie das anzuwendende technische Berechnungsverfahren.
Ausstellung & Software: 100% Made in Germany.