Wann benötigen Gebäude keinen Energieausweis?
Beim Verkauf oder bei einer Neuvermietung ist der Energieausweis für die meisten Wohngebäude Pflicht. Es gibt jedoch klar geregelte Ausnahmen: beispielsweise für kleine Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche, Baudenkmäler und bestimmte nur zeitweise genutzte Wohngebäude. Auch Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht beheizt oder gekühlt werden, fallen grundsätzlich nicht unter die Vorschriften.
Wann besteht grundsätzlich eine Energieausweis-Pflicht?
Ein Energieausweis muss grundsätzlich ausgestellt werden, wenn ein bebautes Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum verkauft oder ein Gebäude beziehungsweise eine Nutzungseinheit neu vermietet, verpachtet oder verleast werden soll und für das Gebäude noch kein gültiger Energieausweis vorhanden ist. Bei einem Verkauf oder einer Neuvermietung muss der Ausweis den Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden.
Für Neubauten ist nach der Fertigstellung grundsätzlich ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Auch bei bestimmten umfangreichen Änderungen an einem bestehenden Gebäude kann ein neuer Bedarfsausweis erforderlich werden, wenn für das gesamte Gebäude energetische Berechnungen durchgeführt werden.
Welche Gebäude brauchen keinen Energieausweis?
1. Kleine Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche
Für ein „kleines Gebäude“ gelten die Vorschriften über Energieausweise nicht. Entscheidend ist die gesetzliche Nutzfläche: Sie darf nicht mehr als 50 m² betragen. Es geht also nicht automatisch um die Wohnfläche und das Gebäude muss nach dem Wortlaut des Gesetzes auch nicht zwingend freistehend sein.
Wichtig: Bei 50 m² greift die Ausnahme noch. Erst bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m² kann nicht mehr mit dieser Regel argumentiert werden.
2. Baudenkmäler bei Verkauf und Neuvermietung
Für ein nach Landesrecht geschütztes Baudenkmal gelten die üblichen Pflichten zur Ausstellung, Vorlage und Übergabe eines Energieausweises beim Verkauf, bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Leasing nicht. Ein hohes Gebäudealter allein genügt jedoch nicht. Das Objekt muss tatsächlich nach dem jeweiligen Landesrecht als Baudenkmal geschützt sein.
3. Gebäude, die nicht beheizt oder gekühlt werden
Das Gebäudeenergierecht gilt grundsätzlich nur für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Eine unbeheizte Garage, ein einfacher Geräteschuppen oder ein unbeheiztes Lager kann deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs liegen.
Entscheidend ist nicht nur, ob die Heizung gerade ausgeschaltet ist. Maßgeblich ist die vorgesehene Nutzung des Gebäudes. Ein leerstehendes Wohnhaus verliert seine Eigenschaft als beheizbares Wohngebäude daher nicht automatisch, nur weil vorübergehend nicht geheizt wird.
4. Bestimmte Ferien- und Wochenendhäuser
Nicht jedes Ferienhaus ist von der Energieausweis-Pflicht befreit. Die Ausnahme gilt für Wohngebäude, die für weniger als vier Monate im Jahr bestimmt sind. Sie kann außerdem greifen, wenn das Gebäude nur begrenzt jährlich genutzt werden soll und der erwartete Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.
Ein ganzjährig nutzbares oder regelmäßig vermietetes Ferienhaus ist deshalb nicht automatisch ausgenommen. Die konkrete Zweckbestimmung und Nutzung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
5. Provisorische und wiederholt aufgestellte Gebäude
Kein Energieausweis ist erforderlich für Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Ebenfalls ausgenommen sind provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren sowie Traglufthallen und Zelte.
6. Gebäude für religiöse Zwecke
Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind, fallen nicht in den allgemeinen Anwendungsbereich. Dazu können beispielsweise Kirchen, Moscheen, Synagogen oder vergleichbare Gotteshäuser gehören. Für andere Gebäude einer Religionsgemeinschaft, etwa gewöhnliche Wohnungen oder Verwaltungsgebäude, gilt die Ausnahme nicht allein wegen des Eigentümers.
7. Bestimmte Betriebs- und Sondergebäude
Weitere gesetzliche Ausnahmen betreffen insbesondere:
- Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder Haltung von Tieren genutzt werden,
- Betriebsgebäude, die wegen ihrer Nutzung großflächig und dauerhaft offen gehalten werden müssen,
- unterirdische Bauten,
- Unterglasanlagen und Kulturräume für die Aufzucht, Vermehrung oder den Verkauf von Pflanzen,
- bestimmte handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder öffentliche Betriebsgebäude mit einer Raum-Solltemperatur unter 12 °C,
- solche Betriebsgebäude, die jährlich weniger als vier Monate beheizt und weniger als zwei Monate gekühlt werden.
Kein Verkauf und keine Neuvermietung: Muss trotzdem ein Ausweis vorliegen?
Für ein gewöhnliches bestehendes Wohngebäude besteht nicht allein deshalb eine laufende Pflicht, jederzeit einen aktuellen Energieausweis vorrätig zu halten. Wer sein Haus weiterhin selbst bewohnt und weder verkauft noch neu vermietet, benötigt in der Regel keinen neu ausgestellten Ausweis. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn ein bestehendes Mietverhältnis unverändert fortgeführt wird.
Das ist keine Ausnahme für das Gebäude selbst, sondern es fehlt der Anlass, der die Ausstellungspflicht auslöst. Andere gesetzliche Auslöser – etwa ein Neubau, bestimmte Änderungen mit einer Gesamtgebäudeberechnung oder besondere öffentliche Nutzungen – müssen getrennt geprüft werden.
Keine automatische Ausnahme bei Leerstand, hohem Alter oder geplantem Abriss
Folgende Umstände befreien ein Gebäude nicht automatisch von der Energieausweis-Pflicht:
- das Gebäude ist sehr alt,
- das Haus steht derzeit leer,
- die Heizungsanlage ist vorübergehend außer Betrieb,
- das Gebäude ist stark sanierungsbedürftig,
- der Käufer plant möglicherweise einen späteren Abriss.
Gerade bei einem sogenannten Abrisshaus ist eine Einzelfallprüfung sinnvoll. Wird das vorhandene Gebäude als Bestandteil des Kaufobjekts angeboten, sollte nicht ohne Weiteres von einer Befreiung ausgegangen werden. Mehr dazu erläutert der Beitrag Energieausweis beim Verkauf von Abrisshäusern.
Energieausweis oder Befreiung: Diese Prüfung ist entscheidend
| Prüffrage | Mögliche Folge |
|---|---|
| Hat das Gebäude höchstens 50 m² Nutzfläche? | Die Vorschriften über Energieausweise gelten nicht. |
| Ist das Gebäude nach Landesrecht ein Baudenkmal? | Keine übliche Ausweis-, Vorlage- und Übergabepflicht bei Verkauf oder Neuvermietung. |
| Wird es bestimmungsgemäß beheizt oder gekühlt? | Wenn nein, kann es außerhalb des Anwendungsbereichs liegen. |
| Handelt es sich um ein nur begrenzt genutztes Wohngebäude? | Die Ferienhaus-Ausnahme muss anhand von Nutzungsdauer und erwartetem Energieverbrauch geprüft werden. |
| Soll verkauft oder neu vermietet werden? | Wenn ja, ist bei gewöhnlichen Wohngebäuden regelmäßig ein gültiger Energieausweis erforderlich. |
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Häufige Fragen zu den Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht
Braucht ein Gebäude unter 50 Quadratmetern einen Energieausweis?
Ein Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche gilt gesetzlich als kleines Gebäude. Die Vorschriften über Energieausweise sind darauf nicht anzuwenden. Entscheidend ist die Nutzfläche, nicht automatisch die Wohnfläche.
Braucht ein denkmalgeschütztes Haus beim Verkauf einen Energieausweis?
Für ein nach Landesrecht geschütztes Baudenkmal gelten die üblichen Pflichten zur Ausstellung, Vorlage und Übergabe beim Verkauf oder bei der Neuvermietung nicht.
Brauche ich bei Eigennutzung einen Energieausweis?
Wer ein bestehendes Haus weiterhin selbst nutzt und es weder verkauft noch neu vermietet, muss in der Regel keinen neuen Energieausweis erstellen lassen. Andere gesetzliche Auslöser bleiben davon unberührt.
Ist für jedes Ferienhaus ein Energieausweis erforderlich?
Nein. Eine Ausnahme kann bei einer vorgesehenen Nutzung von weniger als vier Monaten jährlich oder einem erwarteten Energieverbrauch von weniger als 25 Prozent gegenüber einer ganzjährigen Nutzung greifen. Ein Ferienhaus ist aber nicht allein aufgrund seiner Bezeichnung befreit.
Braucht ein unbeheiztes Gebäude einen Energieausweis?
Wird ein Gebäude nach seiner Zweckbestimmung weder beheizt noch gekühlt, liegt es grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs. Eine nur vorübergehend ausgeschaltete Heizung reicht dafür nicht automatisch aus.
Braucht ein leerstehendes Haus einen Energieausweis?
Leerstand allein ist keine gesetzliche Ausnahme. Soll das Haus verkauft oder neu vermietet werden, muss geprüft werden, ob ein gültiger Energieausweis erforderlich ist und welche Ausweisart zulässig ist.
