Welche Anforderungen stellt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) an den Energieausweis?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt fest, welche Anforderungen ein Energieausweis erfüllen muss. Dazu gehören unter anderem die Art des Energieausweises, die verwendeten Gebäudedaten, die Energieeffizienzklasse, die Gültigkeitsdauer sowie die Anforderungen an die Person, die den Energieausweis ausstellt.
Grundsätzlich unterscheidet das Gebäudeenergiegesetz zwischen dem Energiebedarfsausweis und dem Energieverbrauchsausweis. Beide sollen die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes transparent und vergleichbar darstellen.
Ein Energieausweis wird grundsätzlich für ein Gebäude ausgestellt und ist in der Regel 10 Jahre gültig. Für Wohngebäude enthält er unter anderem Angaben zum energetischen Zustand und zur Energieeffizienzklasse.
Die wichtigsten GEG-Anforderungen an den Energieausweis
Die gesetzlichen Regelungen zum Energieausweis finden sich insbesondere in den §§ 79 bis 88 des Gebäudeenergiegesetzes. Sie regeln die Ausstellung, Berechnung, erforderlichen Angaben sowie die Berechtigung zur Ausstellung eines Energieausweises.
| Anforderung | Was bedeutet das? |
|---|---|
| Ausweisart | Der Energieausweis wird als Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis erstellt. |
| Gebäudebezug | Ein Energieausweis wird grundsätzlich für das gesamte Gebäude und nicht für eine einzelne Wohnung ausgestellt. |
| Gültigkeitsdauer | Ein Energieausweis ist grundsätzlich 10 Jahre gültig. |
| Gebäudedaten | Die für die Ausstellung verwendeten Daten müssen richtig und plausibel sein. |
| Energiekennwert | Je nach Ausweisart wird der berechnete Energiebedarf oder der ermittelte Energieverbrauch angegeben. |
| Energieeffizienzklasse | Bei Wohngebäuden wird eine Energieeffizienzklasse angegeben. |
| Modernisierungsempfehlungen | Bei bestehenden Gebäuden sind grundsätzlich Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu prüfen. |
| Registriernummer | Der Energieausweis enthält eine Registriernummer. |
| Ausstelleranforderungen | Ein Energieausweis darf nur von Personen ausgestellt werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. |
Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis?
Das Gebäudeenergiegesetz unterscheidet zwei Arten von Energieausweisen: den Energiebedarfsausweis und den Energieverbrauchsausweis.
Energiebedarfsausweis
Beim Energiebedarfsausweis wird der theoretische Energiebedarf eines Gebäudes auf Grundlage seiner baulichen und technischen Eigenschaften berechnet. Dabei spielen beispielsweise die Gebäudehülle, Fenster, Dämmung und Heizungsanlage eine wichtige Rolle.
Energieverbrauchsausweis
Der Energieverbrauchsausweis basiert dagegen auf dem tatsächlich erfassten Energieverbrauch des Gebäudes. Die Verbrauchsdaten werden unter anderem witterungsbereinigt, damit unterschiedliche Witterungsverhältnisse berücksichtigt werden.
ENERVAL ist auf die Erstellung von Verbrauchsausweisen für Wohngebäude spezialisiert. Ob für Ihr Gebäude ein Verbrauchsausweis zulässig ist, können Sie vor der Bestellung prüfen.
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Welche Anforderungen gelten für die Verbrauchsdaten?
Für einen Energieverbrauchsausweis dürfen nicht einfach beliebige Verbrauchswerte verwendet werden. Nach § 82 GEG wird der Energieverbrauch auf Grundlage der gesetzlich vorgeschriebenen Verbrauchsdaten ermittelt.
Dabei müssen unter anderem Witterungseinflüsse berücksichtigt werden. Auch längere Leerstände können bei der Erstellung eines Verbrauchsausweises relevant sein.
Besonders wichtig ist außerdem die Plausibilität der Daten. Werden Gebäudedaten vom Eigentümer bereitgestellt, muss der Aussteller diese sorgfältig prüfen. Bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, dürfen die Angaben nicht ungeprüft für die Ausstellung verwendet werden.
Weitere Informationen zum Energieausweis bei Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäusern finden Sie hier: Energieausweis für eine Wohnung – was Eigentümer wissen müssen .
Welche Angaben muss ein Energieausweis enthalten?
Das Gebäudeenergiegesetz schreibt zahlreiche Pflichtangaben für einen Energieausweis vor. Dazu gehören je nach Gebäude und Ausweisart insbesondere:
- Art des Energieausweises
- Anschrift des Gebäudes
- Gebäudeart und Gebäudetyp
- Baujahr des Gebäudes
- Baujahr des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Übergabestation
- Anzahl der Wohnungen bei Wohngebäuden
- Gebäudenutzfläche
- energetischer Kennwert
- wesentliche Energieträger
- Energieeffizienzklasse bei Wohngebäuden
- Registriernummer
- Ablaufdatum des Energieausweises
Wie lange ist ein Energieausweis nach dem GEG gültig?
Die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Das ergibt sich aus § 79 GEG.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings bereits vor Ablauf der zehn Jahre ein neuer Energieausweis erforderlich werden.
Wird ein Energieausweis am 15. September 2026 ausgestellt, ist er grundsätzlich bis zum 14. September 2036 gültig, sofern nicht vorher aufgrund gesetzlich relevanter Änderungen ein neuer Energieausweis erforderlich wird.
Welche Energieeffizienzklasse muss angegeben werden?
Bei Wohngebäuden enthält der Energieausweis eine Energieeffizienzklasse. Sie ermöglicht eine schnelle Einordnung der energetischen Qualität eines Gebäudes.
Die Energieeffizienzklasse ergibt sich aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf des Wohngebäudes. Dadurch können Käufer und Mieter die energetische Qualität verschiedener Gebäude leichter miteinander vergleichen.
Welche Anforderungen gelten für den Aussteller?
Nicht jeder darf einen Energieausweis ausstellen. Die Ausstelleranforderungen sind insbesondere in § 88 GEG geregelt. Das Gesetz nennt bestimmte berufliche Qualifikationen und weitere Voraussetzungen, die für die Ausstellungsberechtigung erfüllt sein müssen.
ENERVAL erstellt Verbrauchsausweise für Wohngebäude und prüft die vom Auftraggeber übermittelten Gebäude- und Verbrauchsdaten vor der Ausstellung auf Plausibilität.
Muss der Aussteller das Gebäude besichtigen?
Eine Vor-Ort-Besichtigung ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Bei einem bestehenden Gebäude kann die Beurteilung der energetischen Eigenschaften unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch anhand geeigneter Bildaufnahmen des Gebäudes erfolgen.
Damit kann die Erstellung eines Verbrauchsausweises bei geeigneter Datengrundlage vollständig digital erfolgen.
Welche Angaben müssen in einer Immobilienanzeige stehen?
Liegt bei der Veröffentlichung einer kommerziellen Immobilienanzeige bereits ein Energieausweis vor, verlangt das Gebäudeenergiegesetz bestimmte Angaben aus dem Energieausweis.
Bei Wohngebäuden gehören dazu insbesondere:
- Art des Energieausweises
- Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
- wesentlicher Energieträger der Heizung
- Baujahr des Gebäudes
- Energieeffizienzklasse
Was passiert bei falschen Angaben?
Die Verantwortung für korrekte Daten liegt nicht ausschließlich beim Aussteller. Stellt der Eigentümer Daten zur Verfügung, müssen diese richtig sein. Gleichzeitig verpflichtet das Gebäudeenergiegesetz den Aussteller dazu, die bereitgestellten Angaben sorgfältig zu prüfen.
Deshalb sollten Verbrauchsabrechnungen, Gebäudeangaben und Angaben zur Heizungsanlage vollständig und korrekt angegeben werden.
Amtliche Informationen zum Gebäudeenergiegesetz
Wer die gesetzlichen Anforderungen im Original nachlesen möchte, findet die entsprechenden Vorschriften im amtlichen Gesetzesportal des Bundes:
- § 79 GEG – Grundsätze des Energieausweises
- § 82 GEG – Energieverbrauchsausweis
- § 83 GEG – Ermittlung und Bereitstellung von Daten
- § 85 GEG – Angaben im Energieausweis
- § 88 GEG – Ausstellungsberechtigung
Fazit: Das GEG macht klare Vorgaben für Energieausweise
Das Gebäudeenergiegesetz stellt klare Anforderungen an den Energieausweis. Es regelt insbesondere, wann ein Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis erstellt wird, welche Daten verwendet werden dürfen, welche Angaben enthalten sein müssen, wie die Energieeffizienzklasse angegeben wird und wer zur Ausstellung berechtigt ist.
Für Eigentümer bedeutet das: Ein Energieausweis ist mehr als die bloße Angabe eines Energiekennwerts. Die zugrunde liegenden Daten müssen nachvollziehbar und plausibel sein und der Ausweis muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
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Häufige Fragen zum GEG und Energieausweis
Welche Anforderungen stellt das Gebäudeenergiegesetz an den Energieausweis?
Das Gebäudeenergiegesetz regelt unter anderem die Ausweisart, die verwendeten Gebäude- und Energiedaten, die Pflichtangaben, die Energieeffizienzklasse, Modernisierungsempfehlungen, die Gültigkeitsdauer und die Anforderungen an den Aussteller.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Ein Energieausweis ist grundsätzlich zehn Jahre gültig. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann jedoch bereits vorher ein neuer Energieausweis erforderlich werden.
Was ist der Unterschied zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis?
Der Bedarfsausweis basiert auf einer rechnerischen Bewertung des Gebäudes. Der Verbrauchsausweis verwendet dagegen den tatsächlich erfassten Energieverbrauch des Gebäudes und berücksichtigt unter anderem Witterungseinflüsse.
Muss ein Energieausweis eine Energieeffizienzklasse enthalten?
Bei Wohngebäuden muss im Energieausweis eine Energieeffizienzklasse angegeben werden. Sie ergibt sich aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.
Darf jeder einen Energieausweis ausstellen?
Nein. Die Ausstellungsberechtigung ist gesetzlich geregelt. Ein Energieausweis darf nur von Personen ausgestellt werden, die die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ist für einen Verbrauchsausweis eine Vor-Ort-Besichtigung erforderlich?
Nicht zwingend. Bei bestehenden Gebäuden kann der Aussteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen alternativ geeignete Bildaufnahmen zur Beurteilung der energetischen Eigenschaften verwenden.
Welche Pflichtangaben muss ein Energieausweis nach dem GEG enthalten?
Zu den Pflichtangaben gehören je nach Gebäude und Ausweisart unter anderem die Gebäudeart, das Baujahr, die Gebäudenutzfläche, der wesentliche Energieträger, der energetische Kennwert, die Energieeffizienzklasse, die Registriernummer und das Ablaufdatum des Energieausweises.
Welche Anforderungen gelten für die Verbrauchsdaten eines Verbrauchsausweises?
Die Verbrauchsdaten müssen den gesetzlichen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes entsprechen. Außerdem müssen Witterungseinflüsse berücksichtigt und die verwendeten Gebäude- und Verbrauchsdaten auf Plausibilität geprüft werden.